Hundesteuer

Die Hundesteuer stellt eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes dar. Mit ihr wird die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Haltung eines Hundes der Besteuerung unterworfen.

Die Hundesteuer wird auf Basis einer gemeindlichen Satzung erhoben.

Weitergehende Informationen über die Höhe des Beitragssatzes in ihrer Gemeinde erhalten Sie hier.

Die Haltung eines Hundes ist bei der Steuerbehörde anzumelden.

Ein entsprechendes Anmeldeformular finden Sie unter der Rubrik Bürgerservice –  Formulare Amt Finanzen.


Sofern die Hundehaltung endet (zum Beispiel durch Tod oder Verkauf des Tieres oder Umzug des Halters) ist eine entsprechende Abmeldungsanzeige zu erstatten.

Auch hier finden Sie das entsprechende Formular unter der Rubrik Bürgerservice – Formulare Amt Finanzen.

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