Erbengemeinschaft: Erbenauseinandersetzung und Erbteilungsklage
Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.
Erbengemeinschaft: Erbenauseinandersetzung und Erbteilungsklage
Eine Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinsam das Erbe einer verstorbenen Person antritt.
Ist eine Verstorbene oder ein Verstorbener von mehreren Personen beerbt worden, so bilden diese zusammen eine so genannte Erbengemeinschaft.
Das Gesetz teilt nicht jedem Einzelnen unterschiedliche Gegenstände zu. Vielmehr steht der Nachlass den Erbinnen und Erben gemeinschaftlich zu. Alle Erbinnen und Erben sind mit ihrem Anteil am Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers, an der Gesamtheit des Vermögens, beteiligt. Das bedeutet auch, dass grundsätzlich keine Miterbin oder kein Miterbe über einen Gegenstand allein verfügen kann. Es ist grundsätzlich die Mitwirkung allerErbinnen und Erben nötig.
Wenn der Nachlass aufgeteilt werden soll, müssen sich die Erben über die Teilung einigen. Jeder Miterbin oder jeder Miterbe kann grundsätzlich die sogenannte "Miterbenauseinandersetzung" verlangen.
Kommt keine Einigung zustande, können die Miterbinnen und Miterben beim Notar um die Vermittlung bei der Erbauseinandersetzung ersuchen. Allerdings kann jede Miterbin beziehungsweise jeder Miterbe dieses Verfahren durch Widerspruch zum Scheitern bringen.
Für Immobilien können Sie auch eine Teilungsversteigerung veranlassen.
Ungeachtet dessen kann die Miterbauseinandersetzung auch gerichtlich - so genannte Erbteilungsklage - durch Vorlage eines so genannten Erbteilungsplanes betrieben werden. Der Erbteilungsplan muss dabei die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, beziehungsweise nach Maßgabe der letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorsehen. Für eine derartige Erbteilungsklage sind nicht die Nachlassgerichte, sondern grundsätzlich die so genannten ordentlichen Zivilgerichte zuständig.
- Bei Erbauseinandersetzungen an eine Notarin oder einen Notar,
- Bei der Erbteilungsklage an das zuständige, ordentliche Zivilgericht (Amts-, Land- oder auch Oberlandesgericht).
Ansprechpartner
Domstraße 1
25704 Meldorf
Tel: +49 4832 87-0Fax: +49 4832 87-1111E-Mail: verwaltung[at]ag-meldorf.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGMeldorf
Postanschrift:25697Meldorf
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Amt Eider - Amtsverwaltung
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