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Manchmal reicht das Einkommen nicht aus, um Miete, Energie, Kinderbetreuung oder andere laufende Kosten zu decken. In solchen Fällen können Wohngeld und Sozialleistungen eine wichtige Hilfe sein. Jeder kann in eine außergewöhnliche Lebenssituation kommen und kurzfristig oder langfristig auf Hilfe angewiesen sein. 

Hier erfahren Sie, welche Unterstützungsmöglichkeiten es gibt, wer Anspruch hat und wie Sie einen Antrag stellen können. 

Wohngeldanträge - Sie wohnen zur Miete oder in ihrem Eigenheim?

Und die Kosten wachsen Ihnen über den Kopf?

In diesen Fällen können Sie Wohngeld beantragen. Ob und in welcher Höhe Sie anspruch haben prüfen wir individuell und kann nicht pauschal vorher gesagt werden.
 

Häufige Fragen

In Deutschland können grundsätzlich Menschen Wohngeld erhalten, die ein geringes Einkommen haben und ihre Wohnkosten nicht vollständig selbst tragen können. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten eines selbst genutzten Eigenheims.

Wohngeld können unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, Rentnerinnen und Rentner, Familien, Alleinerziehende sowie in bestimmten Fällen auch Auszubildende, Studierende oder Menschen in Pflegeeinrichtungen erhalten.

Voraussetzungen sind vor allem:

  • Sie haben ein eigenes Einkommen, das aber nicht ausreicht, um die Wohnkosten gut zu tragen.
  • Sie beziehen kein Bürgergeld oder Sozialhilfe, bei denen Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.
  • Sie wohnen in einer mietpflichtigen Wohnung oder besitzen selbst genutztes Wohneigentum.

Wichtig:
Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt immer von vielen Faktoren ab. Die drei größten Punkte sind:

  1. Anzahl der Haushaltsmitglieder
  2. Höhe des Gesamteinkommens
  3. Höhe der Miete bzw. Belastung

Es fallen keine Kosten an.

Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten.

Die Höhe des Wohngeldes wird individuell berechnet und kann daher nicht pauschal im Voraus bestimmt werden.
Mit dem Wohngeldrechner des Bundes können Sie vorab einschätzen, ob ein Anspruch bestehen könnte. Bitte beachten Sie, dass der Rechner keine verbindliche Prüfung ersetzt und das tatsächliche Wohngeld im Einzelfall höher oder niedriger ausfallen kann.

Damit Sie den richtigen Antrag stellen, wählen Sie nachfolgend aus, in welcher Wohnsituation Sie sich derzeit befinden.

  1. Erstantrag zum Mietzuschuss
    Sie wohnen zur Miete und verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen? Dann können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.

    Online-Dienst  |  Formular Mietzuschuss   + Anhang 1-2

  2. Folgeantrag der Leistung 
    Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten können Sie frühestens 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Antrag auf Weiterleistung stellen.

    Online-Dienst  |  Formular Mietzuschuss/Weiterleistung (kurz)  + Anhang 2

  3. Mitteilungspflicht bei einer wesentlichen Änderung
    Erhalten Sie Wohngeld und Ihr Anspruch auf Wohngeld sinkt? Das müssen Sie der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.

    Online-Dienst  |  Formular Änderungsanzeige  + Änderungsgrund inkl. Nachweis

  4. Erhöhung beantragen
    Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten und sich Ihre Einkommenssituation verschlechtert hat, sich Ihre Miete erhöht hat oder sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder geändert hat, können Sie einen Antrag auf Erhöhung stellen.

    Online-Dienst  |  Formular Mietzuschuss   + Änderungsgrund inkl. Nachweis

Sie wohnen in ihrem Eigenheim? Und die Kosten wachsen Ihnen über den Kopf?

  1. Erstantrag zum Lastenzuschuss 
    Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen und bewohnen Ihr eigenes Wohneigentum? Dann können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten einen Antrag auf Lastenzuschuss stellen.

    Online-Dienst  |  Formular Lastenzuschuss  + Anhang 1-3 + falls vorhanden Nachweis Dahrlehnen oder Bausparverträge (jeweils Jahreskontoauszug)

  2. Folgeantrag der Leistung 
    Wenn Sie bereits einen Lastenzuschuss erhalten, können Sie frühstens 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Antrag auf Weiterleistung stellen.

    Online-Dienst  |   Formular Weiterleistung Lastenzuschuss+ Anhang 1-2 + falls vorhanden Nachweis Dahrlehnen oder Bausparverträge (jeweils Jahreskontoauszug)

  3. Meldepflicht bei einer wesentlichen Änderung 
    Erhalten Sie Wohngeld und Ihr Anspruch auf Wohngeld sinkt? Das müssen Sie der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.

    Online-Dienst  |  Formular Änderungsanzeige + Änderungsgrund inkl. Nachweis

  4. Erhöhung beantragen
    Erhalten Sie bereits einen Lastenzuschuss und haben sich Ihre finanziellen Belastungen erhöht, das Einkommen verringert, oder es hat sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder geändert, dann können Sie einen Antrag auf Erhöhung Ihres Lastenzuschusses stellen.

    Online-Dienst  |  Formular Lastenzuschuss  + Änderungsgrund inkl. Nachweis

Sprechen Sie uns an!

Wussten Sie schon?

Wenn Sie keinen Online Antrag stellen nutzen Sie das betreffende Antragsformular. Zusätzlich benötigen wir von Ihnen folgende Anhänge:

Sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein?

Sie haben eine Sozialwohnung gefunden, benötigen dafür aber einen Wohnberechtigungsschein?

Aktuell benötigen wir einen Antrag auf dem offiziellen Antragsformular. Wenn Sie das Formular benötigen, rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten. Anschließend übersenden wir Ihnen den Antrag gerne auf dem Postweg.
Füllen Sie alle Informationen aus und schicken Sie diese an uns zurück. Wir prüfen den Antrag anschließend und geben Ihnen wieder Bescheid.

Oder stellen Sie den Antrag jetzt einfach online.

Wie bekomme ich Ermäßigung für Kindergarten oder Kitabetreuung?

Die Kosten für anerkannte Kindergarten können eine finanzielle Belastung sein. In einigen Fällen ist eine Ermäßigung oder Befreiung möglich.

Füllen Sie bitte das folgende Formular aus und senden Sie es einfach per Mail oder alternativ per Post an uns zurück.

Arten der Ermäßigung

Das Kindertagesförderungsgesetz sieht bei Familien mit mehreren Kindern die sogenannte Geschwisterermäßigung vor. Das heißt, wenn Sie zwei oder mehr Kinder haben, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte besuchen, bekommen Sie für das zweite gebührenpflichtige Kind 50% und jedes weitere Geschwisterkind 100% Ermäßigung auf das Benutzungsentgelt. Ein Antrag muss hierfür nicht gestellt werden.

Wichtig!

Die Geschwisterermäßigung greift auch, wenn die Geschwisterkinder in verschiedenen Kindertageseinrichtungen betreut werden. Relevant ist der Zeitpunkt, zu welchem die Kinder in der Kita angemeldet sind. Sollten Ihre Kinder in verschiedenen Einrichtungen betreut werden, geben Sie dies bei der Anmeldung daher unbedingt mit an.

Wenn ihr Familieneinkommen zu gering ist, wird Ihre Ermäßigung in Anlehnung an das SGB II/SGB XII ermittelt.

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

1) Sie beziehen eine der folgenden Sozialleistungen:
  • SGB II Leistungen, (Bürgergeld)
  • SGB XII Leistungen (Grundsicherung)
  • Asylbewerberleistung
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Für die Ermäßigung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag
  • Bescheinigung der Kindertagesstätte
  • den aktuellen Leistungsbescheid ( hier muss immer jeweils der aktuelle Bescheid nachgereicht werden, solange ihr Kind den Kindergarten besucht.)
2) Ohne Bezug von Sozialleistungen findet eine individuelle Einkommensberechnung statt

Für die Ermäßigung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag
  • Bescheinigung der Kindertagesstätte
  • die letzten 12 Gehaltsabrechnungen (von allen Arbeitnehmern im Haushalt)
  • bei Selbstständigen die Gewinn-und Verlustrechnung für die letzten 12 Monate
  • Einkommenssteuerbescheid/e des letzten Jahres
  • Bescheid über Elterngeld
  • Renten oder sonstige Einkommen
  • Fahrkosten
  • Hausratversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung in der gesetzlichen KV/PV und RV
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis Kindergeld

wenn Sie zur Miete wohnen:

  • Mietvertrag
  • Nachweis über Heizkosten (wenn nicht in der Miete enthalten)

Wenn Sie Eigentümer von Wohnraum sind: 

  • Darlehensverträge; wobei nur Zinsen anrechenbar sind
  • Wasser- und Abwasserkosten
  • Schornsteinfegergebühren
  • Abfallbeseitigungsgebühren
  • Grundsteuerbescheid
  • Wohngebäudeversicherung
  • Glasversicherung
  • Nachweis über Heizkosten

Die Einkommensberechnung wird einmal pro Kitajahr durchgeführt. Sollte sich daraus eine Ermäßigung ergeben, gilt diese bis zum Ende des Kitajahres (31.07). 

Zum neuen Kitajahr muss dann jeweils eine neue Berechnung durchgeführt werden. 

Wesentliche Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen müssen allerdings im Laufe des Schuljahres der Verwaltung mitgeteilt werden und die Berechnung ggf. erneut durchgeführt werden.

Damit die Gebühr für die Mittagsverpflegung übernommen werden kann, muss ein zweiter Antrag für Bildung und Teilhabe beim Kreis Dithmarschen/ Jobcenter Heide gestellt werden.

(Diese Möglichkeit besteht nur für Personen die aktuell im Leistungsbezug stehen. Bei einer Kostenübernahme im Rahmen einer Einkommensberechnung können die Verpflegungskosten nicht erstattet werden. 

Die Gebühr für das Frühstück ist hier NICHT berücksichtigt und muss selbstständig bezahlt werden. Eine Ermäßigung ist nicht möglich.

Das Antragsformular erhalten Sie auf Nachfrage in der Kita oder im Rathaus.

Sobald Ihnen der Gutschein für die Kostenübernahme ausgestellt wurde reichen Sie diesen bitte direkt in der Kita oder im Rathaus ein.

Wenn Sie folgende Leistung beziehen muss der Antrag beim Kreis Dithmarschen gestellt werden:

  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Asylbewerberleistung
  • SGB XII Leistungen

In diesen Fällen den Antrag bitte hier einreichen:

  • Kreis Dithmarschen
  • FD Soziale Teilhabe
  • Bildung und Teilhabe

Stettiner Straße 30
25746 Heide

Wenn Sie folgende Leistung beziehen muss der Antrag beim Jobcenter gestellt werden:

  • SGB II Leistungen ( Bürgergeld)

Wenden Sie sich für die Antragstellung an das für Sie zuständige Jobcenter:

in Heide:

Jobcenter Dithmarschen
Rungholtstr. 1
25746 Heide

Sobald Sie den Antrag für die Betreuungskostenübernahme (Sozialstaffel) abgegeben haben, setzt die Ermäßigung auch schon ein, frühestens jedoch am Tag, an dem Ihr Kind die Kindertagesstätte besucht.

Die Bewilligung gilt immer für ein Kindertagesstättenjahr. Sollte Ihr Kind danach noch weiter die Kindertagesstätte besuchen, muss ein neuer Antrag vor Beginn des Kindertagesstättenjahres eingereicht werden. Wurde Ihnen eine Ermäßigung bewilligt, wird die Kindertagesstätte, die Ihr Kind besucht, von uns informiert.

Die Antragstellung erfolgt bei der Verwaltung Ihrer Wohngemeinde. Wenn Sie nicht im Amt Eider wohnen wenden Sie sich bitte an Ihre Amts- oder Stadtverwaltung.

Der Antrag für Bildung und Teilhabe ist zusammen mit dem aktuellen Leistungsbescheid beim jeweiligen Jobcenter oder der Kreisverwaltung der Wohngemeinde abzugeben.

Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!

Amt Eider - Amtsverwaltung

Der Amtsdirektor

Fon: 04836 / 9 90 - 0
Fax: 04836 / 9 90 - 40

Mail:

Bankverbindungen

Sparkasse Mittelholstein AG:

IBAN: DE90 2145 0000 0002 0000 40
BIC: NOLADE21RDB

VR Bank Schleswig-Holstein Mitte eG:

IBAN: DE63 2176 2550 0003 8525 39
BIC: GENODEF1HUM

Bürgerbüro in Hennstedt

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr 
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr 
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Außenstellen

Bürgerbüro in Lunden

Nordbahnhofstraße 7
25774 Lunden

Fon: 04836 / 9 90 - 45 oder - 46

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Bürgerbüro in Tellingstedt

Teichstraße 1
25782 Tellingstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 44 oder - 88

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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