Abgabe von Bauakten an Eigentümer

Abgabe der Bauakten an Eigentümer

Derzeit hält das Amt Eider Bauakten der bisherigen Ämter Kirchspielslandgemeinde Hennstedt, Kirchspielslandgemeinde Lunden und Kirchspielslandgemeinde Tellingstedt vor. Bauakten werden angelegt, wenn ein Grundstück bebaut wird. Die genehmigungspflichtigen Bauakten werden sowohl bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Dithmarschen als auch beim Amt KLG Eider geführt.

Das Amt KLG Eider hat nun entschieden, die Bestände, für dessen Aufbewahrung sie nicht verpflichtet ist, zu vernichten.

In der Zeit vom 01. März 2025 bis 30. September 2025 haben Grundstückseigentümer oder ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit, Anspruch auf ihre Bauakte beim Amt KLG Eider, 25779 Hennstedt, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, anzumelden und diese dort ausgehändigt zu bekommen. Dazu wird auf der Homepage des Amtes KLG Eider ein Online- Portal eingerichtet, in dem Interessenten einen Termin für die Abholung selbst buchen können.

Bitte geben Sie in der Terminanfrage die genaue Grundstücksbezeichnung (Gemeinde – Straße – Hausnummer) an sowie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen.

Die Abgabe der Bauakten ist zu folgenden Zeiten vorgesehen:

Dienstags von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr

Dienstags von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Donnerstags von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr

Donnerstags von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Es liegen in den Räumen des Amtes KLG Eider, also auch in den Außenstellen in Lunden und Tellingstedt, Anträge in Papierform aus, die entsprechend eingereicht werden können.

Für die Abholung selbst ist neben dem Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) ein Eigentumsnachweis notwendig, beispielsweise in Form eines Grundsteuerbescheides. Alternativ kann die Bauakte mit einer Vollmacht des Eigentümers abgeholt werden.

Damit bauhistorisches Wissen, das in den Akten dokumentiert ist, nicht verloren geht, werden die Akten auch der Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises, dem Landesamt für Denkmalpflege, den Kirchen angeboten. Vernichtet werden dann nur die Akten, deren Besitzer sie nicht eingefordert haben und die keinen bauhistorischen Wert besitzen.

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