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Wenn Sie in Schleswig-Holstein fischen oder angeln möchten, müssen Sie pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe bezahlen.

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Was sollte ich noch wissen?

Die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein ist stets zu bezahlen, wenn der Fischfang ausgeübt werden soll. Dies gilt auch für Personen aus anderen Bundesländern, wenn im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe bezahlt wurde – diese gilt nicht in Schleswig-Holstein.

Wenn Sie einen Urlauberfischereischein des Landes Schleswig-Holstein besitzen, enthält dieser bereits die Fischereiabgabe für das jeweilige Kalenderjahr. Auch wenn der Urlauberfischereischein bereits abgelaufen ist, muss für das jeweilige Kalenderjahr nicht erneut die Fischereiabgabe bezahlt werden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Schleswig-Holstein fischen oder angeln möchten, müssen Sie für das jeweilige Kalenderjahr eine Fischereiabgabe bezahlen. Sie können die Fischereiabgabe vor Ort (in der zuständigen Behörde) oder über den Onlinedienst der oberen Fischereibehörde bezahlen .

Der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe muss ausgedruckt oder in elektronischer Form (zum Beispiel auf dem Smartphone) nachgewiesen werden.

In folgenden Fällen müssen Sie keine Fischereiabgabe bezahlen: in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern. Auch Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben, müssen keine Fischereiabgabe bezahlen.

Rechtsbehelf

Feststellungsklage gegen das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung als ausstellende Behörde

Teaser

Wenn Sie in Schleswig-Holstein fischen oder angeln möchten, müssen Sie pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe bezahlen.

Verfahrensablauf

Bezahlung der Fischereiabgabe bei der Behörde:

  • Sie stellen vor Ort (mündlich) einen Antrag auf Entrichtung der Fischereiabgabe.
  • Hierfür benötigen Sie einen Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis) und falls vorhanden Ihren Fischereischein.
  • Nach Bezahlung der Abgabe und der Verwaltungsgebühr wird der digitale Nachweis über die Bezahlung der Fischereiabgabe bei der örtlichen Ordnungsbehörde ausgedruckt und sofort ausgehändigt und auf Wunsch auch per E-Mail zugesandt.

Antragstellung über einen Onlinedienst:

  • Loggen Sie sich bitte in Ihr Servicekonto im Serviceportal "Gemeinsam Online" ein. Wenn Sie noch kein Servicekonto eröffnet haben, legen Sie sich bitte zunächst ein Konto an (kostenlos). Die zuständige Behörde empfiehlt die Nutzung eines Servicekontos Plus mit Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises und Installation der Ausweis-App des Bundes – dabei werden die Daten des Personalausweises automatisch korrekt in den Onlinedienst übertragen. Technisch möglich ist jedoch auch die Nutzung eines einfachen Servicekontos (Login mittels Mailadresse und Passwort). In diesem Fall ist besondere Sorgfalt bei der Pflege der Daten im Servicekonto geboten; eine exakte Einstimmung der Personendaten mit den Angaben auf dem Personalausweis ist zwingend erforderlich.
  • Wählen Sie den Dienst „Fischereiabgabe Zahlung“ aus und geben Sie die erforderlichen Daten ein. Wählen Sie insbesondere aus, für welche Jahre Sie die Abgabe bezahlen wollen.
  • Nach Bezahlung der Abgabe und Verwaltungsgebühren im Onlinedienst wird Ihnen der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe in das Postfach Ihres Servicekontos zugesandt. Dies kann einige Minuten dauern.

An wen muss ich mich wenden?

obere Fischereibehörde für die Antragstellung mit dem Onlinedienst

örtliche Ordnungsbehörden für die Antragstellung vor Ort

Voraussetzungen

  • Sie müssen mindestens 12 Jahre alt sein.
  • Die Antragstellung über den Onlinedienst setzt die Einrichtung eines Servicekontos auf dem Portal "Gemeinsam Online" voraus.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Fischereiabgabe ist der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes zu entnehmen.

Bei der Bezahlung der Fischereiabgabe sind neben dem Betrag der Abgabe von 18 Euro je Kalenderjahr zusätzlich auch Verwaltungsgebühren in Höhe von einmalig 8 Euro je Vorgang (unabhängig davon, für wie viele Jahre Abgabe entrichtet wird, beträgt die vor Ort zusätzlich zu entrichtende Verwaltungsgebühr immer 8 Euro).

Bearbeitungsdauer

Der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird unmittelbar vor Ort ausgestellt oder bei digitaler Antragstellung wenige Minuten später in das Postfach des Servicekontos übermittelt.

Amt Eider - Amtsverwaltung

Der Amtsdirektor

Fon: 04836 / 9 90 - 0
Fax: 04836 / 9 90 - 40

Mail:

Bankverbindungen

Sparkasse Mittelholstein AG:

IBAN: DE90 2145 0000 0002 0000 40
BIC: NOLADE21RDB

VR Bank Schleswig-Holstein Mitte eG:

IBAN: DE63 2176 2550 0003 8525 39
BIC: GENODEF1HUM

Bürgerbüro in Hennstedt

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr 
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr 
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Außenstellen

Bürgerbüro in Lunden

Nordbahnhofstraße 7
25774 Lunden

Fon: 04836 / 9 90 - 45 oder - 46

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Bürgerbüro in Tellingstedt

Teichstraße 1
25782 Tellingstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 44 oder - 88

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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