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Wollen Sie als zur Ausübung der Heilkunde befugte Person Arzneimittel unter Ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten herstellen, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde melden.

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Leistungsbeschreibung

Jede Ärztin und jeder Arzt sowie jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt ist persönlich verpflichtet, die patientenindividuelle Herstellung von Arzneimitteln zu melden. Dies gilt für jede Person, die zur Ausübung der Heilkunde beim Menschen befugt ist, also auch für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie melden die Herstellung von Arzneimitteln, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.

Teaser

Wollen Sie als zur Ausübung der Heilkunde befugte Person Arzneimittel unter Ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten herstellen, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde melden.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die Approbation als Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt oder die Berufserlaubnis als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker.
  • Die Arzneimittel werden unter Ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt.

Was sollte ich noch wissen?

Besondere Hinweise zur anzeigepflichtigen Herstellung:

Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der erlaubnisfrei hergestellten Arzneimittel sind durch die Ärztin, den Arzt, die Heilpraktikerin oder den Heilpraktiker sicherzustellen. Da die Qualität eines Arzneimittels durch das Herstellungsverfahren bestimmt wird, muss die Herstellung gemäß nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln, insbesondere dem europäischen Arzneibuch, erfolgen.

Daher werden für die Herstellung angemessene und geeignete räumliche und hygienische Umgebungsbedingungen erwartet, so dass die Qualität des hergestellten Arzneimittels nicht beeinträchtigt wird. Die Nachvollziehbarkeit der Herstellung und gegebenenfalls Prüfung und die Anwendung an den eigenen Patienten muss durch die vorhandene Dokumentation gegeben sein.

Die herstellende Person ist abschließend persönlich verantwortlich für die Qualität des Arzneimittels.

Verfahrensablauf

Sie melden die Herstellung der Arzneimittel schriftlich mit der Selbsterklärung oder online bei der zuständigen Behörde und nennen dabei die Art der Tätigkeit und die Betriebsstätte sowie die Bezeichnung und die Zusammensetzung der Arzneimittel.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Kostenbescheid.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Meldung mit Bezeichnung und Zusammensetzung der Arzneimittel
  • Approbation
  • Berufserlaubnis für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Amt Eider - Amtsverwaltung

Der Amtsdirektor

Fon: 04836 / 9 90 - 0
Fax: 04836 / 9 90 - 40

Mail:

Bankverbindungen

Sparkasse Mittelholstein AG:

IBAN: DE90 2145 0000 0002 0000 40
BIC: NOLADE21RDB

VR Bank Schleswig-Holstein Mitte eG:

IBAN: DE63 2176 2550 0003 8525 39
BIC: GENODEF1HUM

Bürgerbüro in Hennstedt

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr 
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr 
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Außenstellen

Bürgerbüro in Lunden

Nordbahnhofstraße 7
25774 Lunden

Fon: 04836 / 9 90 - 45 oder - 46

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Bürgerbüro in Tellingstedt

Teichstraße 1
25782 Tellingstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 44 oder - 88

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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