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Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Gründstückseigentümern gegenüber der Baubehörde, bestimmte, ihr Grundstück betreffende Dinge, zu tun, dulden oder unterlassen.

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Leistungsbeschreibung

Baulasten sind freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Mit der Baulast können aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften sich ergebende baurechtliche Defizite, die der Durchführung eines Vorhabens entgegenstehen, auf Dauer gesichert ausgeglichen werden.

Baulasten werden durch schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist nur zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.

Wirksam werden Baulasten - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

Teaser

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Gründstückseigentümern gegenüber der Baubehörde, bestimmte, ihr Grundstück betreffende Dinge, zu tun, dulden oder unterlassen.

An wen muss ich mich wenden?

Untere Bauaufsichtsbehörde

  • des Kreises oder der kreisfreien Stadt
  • der Gemeinden (wenn die  Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Baugebührenverordnung (BauGebVO) an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Amt Eider - Amtsverwaltung

Der Amtsdirektor

Fon: 04836 / 9 90 - 0
Fax: 04836 / 9 90 - 40

Mail:

Bankverbindungen

Sparkasse Mittelholstein AG:

IBAN: DE90 2145 0000 0002 0000 40
BIC: NOLADE21RDB

VR Bank Schleswig-Holstein Mitte eG:

IBAN: DE63 2176 2550 0003 8525 39
BIC: GENODEF1HUM

Bürgerbüro in Hennstedt

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr 
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr 
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Außenstellen

Bürgerbüro in Lunden

Nordbahnhofstraße 7
25774 Lunden

Fon: 04836 / 9 90 - 45 oder - 46

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Bürgerbüro in Tellingstedt

Teichstraße 1
25782 Tellingstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 44 oder - 88

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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