Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind
Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.
Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind
Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen möchte, benötigt eine Genehmigung.
Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung:
- Der Versuch ist unerlässlich.
- Der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter besitzen die erforderliche fachliche Eignung.
- Die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel sind vorhanden.
- Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen sind gegeben.
- Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterbringung, Pflege, Betreuung der Tiere und medizinische Versorgung ist sichergestellt.
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
Es sind keine Fristen für die Einreichung eines Antrages vorgesehen.
Die Genehmigung wird befristet erteilt.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung.
In Schleswig-Holstein wird eine Gebühr von 128,00 bis 1.023,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG erhoben.
Der Antrag muss alle Angaben entsprechend § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz enthalten.
Nicht genehmigungspflichtig sind Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen beziehungsweise behördlich angeordnet sind. Diese sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wer Tierversuche durchführen will, muss einen Tierschutzbeauftragten bestellen und dies der zuständigen Behörde anzeigen.
- Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel beantragen
- Erlaubniserteilung für nationale Besamungsstationen und nationale Embryo-Entnahmeeinheiten beantragen
- Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Ernte - Anmeldung
- Handel und Reiseverkehr mit lebenden Tieren innerhalb der EU und mit Drittstaaten: Amtstierärztliche Kontrolle/Gesundheitsbescheinigung
- Verwendung von bestimmten Biozidprodukten anzeigen
Ansprechpartner
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel: 0431 9880E-Mail: poststelle[at]mllev.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Amt Eider - Amtsverwaltung
Bürgerbüro in Hennstedt
Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt
Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48