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Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.

 

Wenn Sie in Deutschland eine allgemeinbildende Schule besuchen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in Deutschland eine allgemeinbildende Schule besuchen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch beantragen. In der Regel ist ein Schulbesuch ab der 9. Klasse möglich.

Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Zum EWR gehören zusätzlich zur Europäischen Union (EU) noch Island, Liechtenstein und Norwegen.

Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des geplanten Schulbesuchs, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Schulbesuch den Hauptzweck Ihres Aufenthalts darstellt. Eine Teilzeitschulausbildung ist nicht möglich.

Sie müssen

  • eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
  • eine Privatschule besuchen.

Die Schule muss die Schülerinnen und Schüler vorbereiten auf:

  • internationale Abschlüsse,
  • Abschlüsse anderer Staaten oder
  • staatlich anerkannte Abschlüsse, zum Beispiel das International Baccalaureate (IB)

Während des Schulbesuchs muss Ihr Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel gesichert sein.

Wenn Sie bei dem Schüleraustausch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Ihre Eltern oder Ihre Sorgeberechtigten dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

Kurztext

  • Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten können eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch in der Regel ab der 9. Klasse erhalten
  • Voraussetzungen:
    • öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder Privatschule, die Schülerinnen und Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse, zum Beispiel das International Baccalaureate (IB), vorbereitet
    • Schule muss Schulklassen mit Schülerinnen und Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten haben. Klassen oder Klassenzüge für Staatsangehörige eines einzigen Staates sind ausgeschlossen, Ausnahmen bei sogenannten Botschaftsschulen möglich
  • Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass Schulbesuch den Hauptzweck des Aufenthalts darstellt (eine bloße Teilzeitschulausbildung reicht nicht aus)
  • bei Minderjährigkeit der antragstellenden Person muss für geplanten Schulbesuch in Deutschland die Zustimmung durch die zur Personensorge berechtigten Personen erfolgen
  • Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) muss für Dauer des Schulbesuchs in der Regel aus eigenen Mitteln bestritten werden, Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen

 

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

 

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des geplanten Schulbesuchs erteilt, zum Beispiel bis zum Abschluss der Bildungsmaßnahme und Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses.

 

§ 16f Absatz 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

 

  • Sie dürfen, während Sie die Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht arbeiten.
  • Während des Aufenthalts zum Schulbesuch erhalten Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (zum Beispiel zum Familiennachzug oder zum Studium).
  • Im Anschluss an den Aufenthalt zum Schulbesuch erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck nur dann, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (zum Beispiel zum Familiennachzug oder zum Studium).
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt

 


Ansprechpartner

Rungholtstraße 9 25746 Heide
Tel: 0481 97-0Fax: 0481 97-1468E-Mail: aufenthaltsrecht[at]dithmarschen.deWeb: www.dithmarschen.de/


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Amt Eider - Amtsverwaltung

Der Amtsdirektor

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Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Bürgerbüro in Lunden

Nordbahnhofstraße 7
25774 Lunden

Fon: 04836 / 9 90 - 45 oder - 46

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Bürgerbüro in Tellingstedt

Teichstraße 1
25782 Tellingstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 44 oder - 88

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Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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