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Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.

 

Um den Ursprung einer Ware im Sinne des Zollrechts zu klären, können Sie eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragen.

An den Ursprung einer Ware knüpft sich im internationalen Handel unter anderem die Höhe und Art der zu erhebende Zölle, sowie ob weitere Regelungen zu beachten sind, etwa zu Einfuhrmengen oder -verboten. Nicht immer ist der Ursprung eindeutig, zum Beispiel bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess.

Eine verbindliche Ursprungsauskunft unterstützt Sie dabei, den Herstellungsprozess ursprungsrechtlich zu bewerten und gibt Ihnen Rechts- und Kalkulationssicherheit innerhalb der EU. Dabei wird zwischen dem präferenziellen Ursprung, der im Rahmen bestehender Präferenzabkommen zollbegünstigte oder zollfreie Einfuhr ermöglicht, und dem nicht präferenziellen Ursprung unterschieden. Letzterer ist maßgeblich für den Warenverkehr mit Staaten, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, und bestimmt dort die Anwendung des regulären Drittlandszollsatzes.

Die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft(vUA-Entscheidung)ist sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch die Zollbehörden der Europäischen Union verbindlich. Sie ersetzt jedoch keine Lieferantenerklärungen oder Präferenz- und Ursprungsnachweise, die Sie den jeweiligen Behörden gegebenenfalls vorlegen müssen.

Hinweis: Wenn Sie lediglich eine unverbindliche Ursprungsauskunft benötigen, können Sie sich an Ihre örtlich zuständige IHK wenden.

Kurztext

  • Unternehmen können rechtsverbindliche Auskunft über den Warenursprung beantragen
  • der Warenursprung ist insbesondere relevant für Zölle und Einfuhrregelungen

 

Sie können den Antrag auf Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) online im Zoll-Portal oder auf Anfrage bei Ihrer örtlichen IHK stellen.

Vorgehen auf dem Zoll-Portal:

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
  • Besitzen Sie dort noch kein Konto, müssen Sie sich auf dem Zoll-Portal registrieren.
  • Für die Dienstleistung benötigen Sie zusätzlich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Sie können das ELSTER-Unternehmenskonto bereits bei der Registrierung auswählen, aber auch nachträglich im Zoll-Portal hinzufügen.
  • Für den Antrag benötigen Sie zudem eine gültige EORI-Nummer. Es handelt sich um den Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene. Die EORI-Nummer können Sie im Zoll-Portal unter der Dienstleistung "EORI-Nr. Verwaltung" beantragen.
  • Melden Sie sich an und wählen die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" aus.
  • Wählen Sie anschließend das Formular 0305 "Antrag auf Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft" (vUA-Entscheidung) aus.
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus und senden Sie den Antrag ab.
  • Hilfreiche Unterlagen können Sie direkt im Online-Formular hochladen oder postalisch nachreichen.
  • Muster oder Proben müssen Sie postalisch nachreichen.
  • Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags mit Vorgangsnummer können Sie im Zoll-Portal in der Vorgangsübersicht einsehen.
  • Nach Bearbeitung Ihres Antrags im Zoll-Portal können Sie die Entscheidung zum Formular 0305 digital abrufen.

Vorgehen bei Ihrer örtlichen IHK:

Setzen Sie sich mit Ihrem Ansprechpartner im Bereich „International“ in Verbindung. Dort werden Ihnen alle weiteren Schritte erörtert.

Voraussetzungen

Sie beantragen die verbindliche Ursprungsauskunft im Zusammenhang mit einem tatsächlich vorgesehenen Ein- oder Ausfuhrvorgang.

 

  • Soweit möglich: Muster oder Proben der Ware
  • Alternativ: Beschreibungen, Kataloge, Fotos oder andere Unterlagen über die Zusammensetzung der Ware und ihre Vormaterialien sowie zur Veranschaulichung des angewandten Herstellungs- beziehungsweise Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverfahrens

 

Artikel 22 und 33 Unionszollkodex (EU-Verordnung Nummer 952/2013)

Artikel 64 Unionszollkodex (EU-Verordnung Nr. 952/2013) in Verbindung mit der jeweils einschlägigen Präferenzregelung

Artikel 59ff. Unionszollkodex (EU-Verordnung Nr. 952/2013)

Rechtsbehelf

  • Einspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie der Entscheidung über die verbindliche Ursprungsauskunft entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

 


Ansprechpartner

Heinrichstraße 28-34 24937 Flensburg
Tel: +49 461 806-806Fax: +49 461 806-9806E-Mail: service[at]flensburg.ihk.deWeb: www.ihk.de/schleswig-holstein/produktmarken/ihre-ihk/kontakt/vor-ort/geschaeftsstellen-flensburg


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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