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Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.

 

Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.

Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Die verantwortliche Person muss Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz sein.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).

 

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

UK-Nord - Staatliche Arbeitsschutzbehöde

 

Die Anzeige muss

  • mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und
  • mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung).

 

Keine

 

Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen und alle in § 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz benannten Angaben enthalten. In der Anzeige sind anzugeben:

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
  • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes.

Außerdem sind folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen beizufügen:

  • Beschreibung der Sprengarbeiten nach Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
  • sprengtechnische Daten, wie Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel,
  • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1.000 m, insbesondere zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen,
  • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm,
  • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 m und
  • sofern erforderlich, Berechnungs- und Planungsunterlagen sowie Sachverständigengutachten.

 

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de



Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

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