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Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.

 

Sie benötigen Informationen zur Nachbeurkundung einer Eheschließung. Hier erfahren Sie mehr darüber.

Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.

Kurztext

  • Eheschließung im Ausland Beurkundung
  • Die deutsche Staatsangehörigkeit ist für die Antragstellung erforderlich. Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland können den Antrag auf Nachbeurkundung stellen.
  • Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
  • Die Nachbeurkundung kann durch die Eheleute beantragt werden. Sind beide verstorben, können auch deren Eltern oder Kinder den Antrag stellen.
  • Auch eine Nachbeurkundung von in Deutschland geschlossenen Ehen ist möglich, wenn keiner der Eheschließenden zum Zeit-punkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit hatte und vor einer ermächtigten Person einer Regierung geheiratet wurde, der einer der Eheleute angehört.
  • zuständig: das Standesamt des Wohnortes, des letzten Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
    • Gab es noch nie einen Wohnsitz in Deutschland beziehungsweise liegt der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig:
      • Standesamt I
        Schönstedtstraße 5
        13357 Berlin

 

Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bei Wohnsitz im Ausland ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

 

Bei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erforderlich:

  • Mindestens einer der Ehegatten, die/der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erscheint persönlich im Standesamt und bringt alle erforderlichen Unterlagen mit.
  • Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen alle Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
  • Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

Voraussetzungen

Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:

  • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, heimatlose ausländische Person oder ausländischer Flüchtling.
  • Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt.
  • Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
  • Die Eheschließung muss rechtsgültig sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.
  • Antragsberechtigt sind:
    • Die Ehegatten
    • Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder

Bearbeitungsdauer

Vom Einzelfall abhängig.

 

Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.

 

  • Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
    • Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
  • Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
  • Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
  • Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
  • Weitere Unterlagen
    • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein

 

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

 


Ansprechpartner

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1 25779 Hennstedt (Dithmarschen)
Tel: 04836 990-0Fax: 04836 990-40E-Mail: info[at]amt-eider.deWeb: amt-eider.de/


Schönstedtstraße 5 13357 Berlin, Stadt
Tel: +49 30 90269-5000Fax: +49 30 90269-5245E-Mail: post.standesamt1[at]labo.berlin.deWeb: www.berlin.de/labo/buergerdienste/standesamt-i-in-berlin/


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Amt Eider - Amtsverwaltung

Der Amtsdirektor

Fon: 04836 / 9 90 - 0
Fax: 04836 / 9 90 - 40

Mail:

Bankverbindungen

Sparkasse Mittelholstein AG:

IBAN: DE90 2145 0000 0002 0000 40
BIC: NOLADE21RDB

VR Bank Schleswig-Holstein Mitte eG:

IBAN: DE63 2176 2550 0003 8525 39
BIC: GENODEF1HUM

Bürgerbüro in Hennstedt

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr 
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr 
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Außenstellen

Bürgerbüro in Lunden

Nordbahnhofstraße 7
25774 Lunden

Fon: 04836 / 9 90 - 45 oder - 46

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Bürgerbüro in Tellingstedt

Teichstraße 1
25782 Tellingstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 44 oder - 88

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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