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Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.

 

Wenn Sie an einer deutschen Forschungseinrichtung ein Forschungsvorhaben durchführen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten.

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten. Dazu müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen haben.

Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie:

  • die Forschungstätigkeit bei der Forschungseinrichtung aufnehmen, mit der Sie die Aufnahmevereinbarung abgeschlossen haben und
  • eine Lehrtätigkeit ausüben

Wenn sich die Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, gilt sie als anerkannte Forschungseinrichtung. In diesem Fall benötigen Sie nur eine Aufnahmevereinbarung.

Wenn sich die Forschungseinrichtung nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert, muss sie schriftlich bestätigen, dass sie alle Kosten übernimmt, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen:

  • für Ihren Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in der EU
  • gegebenenfalls für eine Abschiebung

Mit der Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 180 Tage in einem anderen EU-Staat forschen und lehren.

Wenn sich Ihr Forschungsvorhaben während des Aufenthalts ändert, behalten Sie dennoch die Aufenthaltserlaubnis.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von Familienangehörigen begleiten lassen:

    • Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist älter als 18 Jahre.
    • Die nachziehenden Personen können sich auf einfache Art und Weise auf Deutsch verständigen.
    • Sie verfügen über einen genügend großen Wohnraum.
    • Der Lebensunterhalt für die Familie ist gesichert.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung möglich für
    • Forschende aus Nicht-EU-Ländern
    • Forschende, die ein Forschungsvorhaben in Deutschland durchführen möchten und eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland haben
  • Aufenthaltserlaubnis berechtigt
    • zur Forschungstätigkeit bei Forschungseinrichtung, mit der Aufnahmevereinbarung besteht und
    • zu Lehrtätigkeit
  • wenn sich die Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, ist nur Aufnahmevereinbarung notwendig
  • wenn sich die Forschungseinrichtung nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert, muss sie schriftlich bestätigen, dass sie alle Kosten übernimmt, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen:
    • für den Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in der EU
    • gegebenenfalls für eine Abschiebung
  • unter bestimmten Voraussetzungen kann für eine befristete Zeit auch in einem anderen EU-Staat geforscht und gelehrt werden
  • wenn sich Forschungsvorhaben während des Aufenthalts ändert, bleibt Aufenthaltserlaubnis gültig
  • Familienmitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten

 

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

 

  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert und sie besitzen ausreichend Krankenversicherungsschutz.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund oder Einreiseverbot gegen Sie vor.
  • Sie erfüllen die Passpflicht.
  • Sie sind mit dem erforderlichen Visum eingereist.
  • Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen.
  • Wenn die Forschungseinrichtung nicht öffentlich finanziert ist, können Sie eine Kostenübernahmeerklärung der Einrichtung vorlegen.

 


Ansprechpartner

Rungholtstraße 9 25746 Heide
Tel: 0481 97-0Fax: 0481 97-1468E-Mail: aufenthaltsrecht[at]dithmarschen.deWeb: www.dithmarschen.de/


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Amt Eider - Amtsverwaltung

Der Amtsdirektor

Fon: 04836 / 9 90 - 0
Fax: 04836 / 9 90 - 40

Mail:

Bankverbindungen

Sparkasse Mittelholstein AG:

IBAN: DE90 2145 0000 0002 0000 40
BIC: NOLADE21RDB

VR Bank Schleswig-Holstein Mitte eG:

IBAN: DE63 2176 2550 0003 8525 39
BIC: GENODEF1HUM

Bürgerbüro in Hennstedt

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr 
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr 
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Außenstellen

Bürgerbüro in Lunden

Nordbahnhofstraße 7
25774 Lunden

Fon: 04836 / 9 90 - 45 oder - 46

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Bürgerbüro in Tellingstedt

Teichstraße 1
25782 Tellingstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 44 oder - 88

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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