Zulassung als Sachverständiger für Gegenproben beantragen
Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.
Zulassung als Sachverständiger für Gegenproben beantragen
Als private/r Sachverständige/r für Gegenproben benötigen Sie für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung.
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Proben auf eigene Kosten von privaten Sachverständigen (Gegenprobensachverständigen) untersuchen lassen, um so Beanstandungen der Überwachungsbehörden zu entkräften und nachweisen zu können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Als private/r Sachverständige/r benötigen Sie für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung. Sie müssen die in Ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Ausbildung aufweisen und eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren auf diesem Fachgebiet erbracht haben. Neben Ihrer fachlichen Kompetenz müssen Sie zudem nachweisen können, dass Sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignetes Prüflaboratorium verfügen.
Zur Untersuchung der in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes genannten Gegen- oder Zweitproben (ausgenommen Futtermittel) sind nur solche privaten Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörden des Bundeslandes, in dem sie ihren Hauptsitz (Sitz des Laboratoriums) haben, zugelassen sind.
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
Für die Antragstellung gibt es keine Frist.
Änderungen, die die Zulassung oder die eingangs genannte Anzeige betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung sind in der Gegenproben-Verordnung und in der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung beschrieben.
- Antrag,
- Unterlagen zur beruflichen Qualifikation (zum Beispiel staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder Veterinär, anderer Hochschulabschluss), nämlich: Belege der einschlägigen Fachkenntnis und Lebenslauf,
- persönliche Verpflichtungserklärung,
- Führungszeugnis nach § 30 BZRG.
Alle Unterlagen dürfen nicht älter als einen Monat sein.
Laboratorium:
- Anerkennung im Sinne der Richtlinie (93/99/EWG) für die Prüfgebiete Akkreditierung,
- Erklärung über Beschäftigungsverhältnis.
Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger nach § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) kann formlos eingereicht werden.
Was sollte ich noch wissen?
Es gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen. Diese sind in der Gegenproben-Verordnung und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung geregelt.
Eine bundesweite Liste der behördlich zugelassenen Gegenprobensachverständigen ist auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verfügbar.
Weitere Informationen zur Lebensmittelsicherheit finden Sie ebenfalls dort.
BVL - Gegeprobensachverständige
BVL - Risiken managen-Verbraucher schützen
Ansprechpartner
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel: 0431 9880E-Mail: poststelle[at]mllev.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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