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Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.

 

Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbständig ausüben möchten, müssen Sie den Beginn der gewerblichen Betätigung Ihrer Handwerkskammer anzeigen.

Das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register, in dem sich alle

  • natürlichen und
  • juristischen Personen sowie
  • rechtsfähigen Personengesellschaften

eintragen müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben. Die zulassungsfreien Handwerke sind in Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Uhrmacher,
  • Gold- und Silberschmiede,
  • Holzbildhauer,
  • Segelmacher,
  • Schumacher,
  • Müller,
  • Brauer und Mälzer,
  • Textilreiniger,
  • Gebäudereiniger,
  • Fotografen,
  • Buchbinder und
  • Geigenbauer.

Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:

  • Eisenflechter,
  • Bodenleger,
  • Metallschleifer und Metallpolierer,
  • Fahrzeugverwerter,
  • Rohr- und Kanalreiniger,
  • Speiseeishersteller,
  • Kosmetiker und
  • Klavierstimmer.

Damit das Register richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in das Register aus.

Kurztext

  • Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes - Eintragung
  • Soll ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbstständig ausgeübt werden, muss dies der örtlich zuständigen Handwerkskammer angezeigt und eine Eintragung in das Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beantragt werden
  • die Eintragung in das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist möglich für
  • natürliche oder juristische Personen und
  • rechtsfähige Personengesellschaften
  • für die Eintragung in das Verzeichnis sind keine Qualifikationsnachweise notwendig
  • Meistertitel für zulassungsfreie Handwerke kann freiwillig erworben werden
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

 

  • Sie führen ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerkähnliches Gewerbe selbständig aus.
  • Im Rahmen der Eintragung wird erfasst, wer die unternehmerische Betätigung im zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe ausübt. Die Anzeige- und Eintragungspflicht trifft die Inhaber oder Inhaberinnen, bei Personengesellschaften die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und bei Kapitalgesellschaften die Vertretungsberechtigten (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder -Geschäftsführerin) des jeweiligen Unternehmens.

Welche Fristen muss ich beachten?

Unverzüglich bei Beginn der Gewerbetätigkeit

 

Die eigentliche Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann formlos erfolgen. Für das danach durchzuführende Eintragungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:

Einzelunternehmen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)

Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:

  • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • bei ausländischen Rechtsformen:
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten- Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)

Juristische Personen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG):

  • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
    • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

 

    §§ 18 bis 20 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung).

    § 18 Handwerksordnung (HwO)

     


    Ansprechpartner

    Deliusstraße 10 24114 Kiel
    Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


    Johanniskirchhof 1-7 24937 Flensburg
    Tel: 0049461 866-0Fax: 0049461 866-110E-Mail: info[at]hwk-flensburg.de

    Postanschrift: Postfach 173824907Flensburg


    Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


    Amt Eider - Amtsverwaltung

    Der Amtsdirektor

    Fon: 04836 / 9 90 - 0
    Fax: 04836 / 9 90 - 40

    Mail:

    Bankverbindungen

    Sparkasse Mittelholstein AG:

    IBAN: DE90 2145 0000 0002 0000 40
    BIC: NOLADE21RDB

    VR Bank Schleswig-Holstein Mitte eG:

    IBAN: DE63 2176 2550 0003 8525 39
    BIC: GENODEF1HUM

    Bürgerbüro in Hennstedt

    Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
    25779 Hennstedt

    Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48

    Öffnungszeiten

    Montag08:00 Uhr - 14:00 Uhr
    Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
    13:00 Uhr - 16:00 Uhr 
    Mittwochgeschlossen
    Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
    13:00 Uhr - 17:00 Uhr 
    Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Außenstellen

    Bürgerbüro in Lunden

    Nordbahnhofstraße 7
    25774 Lunden

    Fon: 04836 / 9 90 - 45 oder - 46

    Öffnungszeiten

    Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
    Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
    Mittwochgeschlossen
    Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
    13:00 Uhr - 17:00 Uhr
    Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Bürgerbüro in Tellingstedt

    Teichstraße 1
    25782 Tellingstedt

    Fon: 04836 / 9 90 - 44 oder - 88

    Öffnungszeiten

    Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
    Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
    Mittwochgeschlossen
    Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
    13:00 Uhr - 17:00 Uhr
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