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Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.

 

Kommen ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer Ihrer Verpflichtung auszureisen nicht nach und verlassen die Bundesrepublik Deutschland nicht in der ihnen gesetzten Frist, sind die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte gehalten, die nötigen Maßnahmen zur Sicherung der Ausreise zu treffen.

Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie jederzeit ohne Ankündigung, notfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, abgeschoben werden können. Entziehen sich ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer der Abschiebung, erfolgt die Fahndungsausschreibung durch die Polizei und bei Fahndungserfolg die Vorführung vor einem Haftrichter. Dieser entscheidet im Einzelfall über die Anordnung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nach dem verstreichen der Ausreisefrist gekürzt und im Falle eines Untertauchens komplett eingestellt.

 

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Ausländerbehörden)
  • Landesamt für Ausländerangelegenheiten

 

Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

 

  • Eigener Reisepass beziehungsweise Reiseausweis,
  • Identifikationsdokumente
  • gegebenenfalls zusätzlich das bisher durch die Ausländerbehörde erteilte aufenthaltsrechtliche Dokument (Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgestattung/Duldung).

 

  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • §§ 44 bis 54 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG SH)
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

 

Die Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern ist ausschließlich eine vorübergehende Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung. Hieraus ergibt sich kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Duldung verliert regelmäßig ihre Wirkung mit Wegfall des Duldungsgrundes.

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Amt Eider - Amtsverwaltung

Der Amtsdirektor

Fon: 04836 / 9 90 - 0
Fax: 04836 / 9 90 - 40

Mail:

Bankverbindungen

Sparkasse Mittelholstein AG:

IBAN: DE90 2145 0000 0002 0000 40
BIC: NOLADE21RDB

VR Bank Schleswig-Holstein Mitte eG:

IBAN: DE63 2176 2550 0003 8525 39
BIC: GENODEF1HUM

Bürgerbüro in Hennstedt

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr 
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr 
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Außenstellen

Bürgerbüro in Lunden

Nordbahnhofstraße 7
25774 Lunden

Fon: 04836 / 9 90 - 45 oder - 46

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Bürgerbüro in Tellingstedt

Teichstraße 1
25782 Tellingstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 44 oder - 88

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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