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Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.

 

Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und planen Beschäftigte vorübergehend ins Ausland zu schicken? Wenn Sie einen Nachweis benötigen, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, sollten Sie eine A1-Bescheinigung für Ihre Beschäftigten beantragen.

Wenn Sie als in Deutschland ansässige Arbeitgeberin oder ansässiger Arbeitgeber Beschäftigte Ihres Unternehmens vorübergehend in

  • einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU),
  • in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
  • in die Schweiz,
  • nach Großbritannien oder Nordirland entsenden,

gilt für diese Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht.

In dem anderen Staat sind diese Beschäftigten dann nicht sozialversicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel bei einer Dienstreise oder bei einer Beschäftigung von bis zu 24 Monaten, sofern die entsandte Person keine vorher entsandte Person ersetzt. Mit der A1-Bescheinigung kann nachgewiesen werden, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt.

Die A1-Bescheinigung beantragen Sie für

  • gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der jeweiligen Krankenkasse,
  • nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV),
  • nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die A1-Bescheinigung mit diesem Programm beantragen. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an den zuständigen Träger zu übermitteln.

Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit dem SV-Meldeportal eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Antragstellung nutzen können.

Wenn die A1-Bescheinigung selbst nicht rechtzeitig vorliegt, kann die Antragsbestätigung als Nachweis der Antragstellung genutzt werden.

Kurztext

  • bei befristeter Entsendung von in Deutschland Beschäftigten gilt unter Umständen weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht in folgenden Ländern:
    • EU/EWR-Mitgliedstaaten
    • Großbritannien
    • Schweiz
  • zum Beispiel bei
    • Dienstreise
    • Beschäftigung bis zu 24 Monaten
  • Nachweis des Fortbestandes der Sozialversicherung der Beschäftigten kann durch A1-Bescheinigung erfolgen
  • Beantragung der A1-Bescheinigung elektronisch mithilfe
    • systemgeprüfter Entgeltabrechnungsprogramme oder
    • Ausfüllhilfen wie SV-Meldeportal
  • zuständig:
    • Krankenkasse für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte
    • Deutsche Rentenversicherung für nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte
    • Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen für nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind

 

Den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung müssen Sie elektronisch stellen. Sie können den Antrag selbst stellen oder Ihre externen Dienstleistenden, wie beispielsweise Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Lohnbüros und Servicerechenzentren, damit beauftragen. Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Antrag mit diesem Programm stellen.

Alternativ können Sie den Antrag online über das SV-Meldeportal stellen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Programm auf.
  • Registrieren Sie sich als neue Nutzende oder neuer Nutzer, falls Sie noch kein Konto besitzen.
  • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrem Elster-Organisationszertifikat an.
  • Unter „Formulare“ wählen Sie die Kachel „Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1“ und dort das Formular „A1 Antrag Entsendung“.
  • Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht Ihnen zur Verfügung.
  • Schicken Sie den Antrag ab.
  • Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem Postfach im SV-Meldeportal.
  • Zu jedem A1-Antrag erhalten Sie eine Antragsbestätigung.
  • Übermitteln Sie gegebenenfalls die A1-Bescheinigung der Person, die im Ausland arbeiten wird, damit diese sie bei Kontrollen vorweisen kann.
  • Speichern Sie die Antragsbestätigung und die A1-Bescheinigung oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.

Voraussetzungen

  • Der Sitz Ihres Unternehmens ist in Deutschland.
  • Die Beschäftigung unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht.
  • Die Entsendung ist auf maximal 24 Monate befristet.
  • Die entsandte Person löst nicht eine andere entsandte Person ab.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine A1-Bescheinigung müssen Sie nach EU-Recht, wann immer möglich, vor Beginn der Tätigkeit beantragen.

Bearbeitungsdauer

Bestätigung der Antragstellung: in der Regel innerhalb von circa 15 Minuten.

Elektronische Bereitstellung der A1-Bescheinigung: abhängig vom Einzelfall zwischen wenigen Stunden und mehreren Tagen.

 

Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen Nutzungsgebühren an.

Nutzende, die das SV-Meldeportal ausschließlich als Selbstständige im Rahmen des A1-Antragsverfahrens nutzen, oder Nutzende, die das SV-Meldeportal ausschließlich für die Beantragung von Zahlstellennummern oder gesonderten Absendernummern nutzen, sind von der Nutzungsgebühr befreit.

 

In der Regel müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen. Wenn weitere Unterlagen erforderlich sind, werden diese von der ausstellenden Stelle bei Ihnen angefordert.

 

§ 106 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) - Viertes Buch (IV)

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung können Sie Widerspruch einlegen.

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Amt Eider - Amtsverwaltung

Der Amtsdirektor

Fon: 04836 / 9 90 - 0
Fax: 04836 / 9 90 - 40

Mail:

Bankverbindungen

Sparkasse Mittelholstein AG:

IBAN: DE90 2145 0000 0002 0000 40
BIC: NOLADE21RDB

VR Bank Schleswig-Holstein Mitte eG:

IBAN: DE63 2176 2550 0003 8525 39
BIC: GENODEF1HUM

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25779 Hennstedt

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25774 Lunden

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