Verlängerte Ausbildungszeit beantragen
Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.
Verlängerte Ausbildungszeit beantragen
Wenn Sie als auszubildende Person mehr Zeit für Ihre Ausbildung benötigen, können Sie in bestimmten Fällen eine Verlängerung beantragen.
Wer in Deutschland eine Ausbildung absolviert, muss in der Regel eine feste Ausbildungszeit einhalten. In bestimmten Fällen können Sie allerdings Ihre Ausbildungszeit verlängern lassen. Hierzu zählen:
- Krankheit
- Nicht bestandene Abschlussprüfung
- Teilzeitausbildung
- Behinderung
Im Falle einer Teilzeitausbildung können Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber die Dauer Ihrer Ausbildung im Berufsausbildungsvertrag festhalten, bevor sie beginnt. Sie kann aber auch für eine begrenzte Zeit der Ausbildung vereinbart werden. Als Grundsatz gilt:
- Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit muss mindestens 50 % einer Vollzeitausbildung betragen.
- Die Dauer der Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend im Verhältnis, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungsdauer.
Durch die verlängerte Ausbildungszeit in der Teilzeitausbildung kann es vorkommen, dass Ihre Ausbildung endet, bevor Sie alle zentralen Prüfungen abschließen konnten. Als auszubildende Person können Sie verlangen, dass Ihre Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Prüfung verlängert wird.
Sie stellen den Antrag bei der für Ihre Berufsausbildung zuständigen Stelle.
Kurztext
- Verlängerung der Ausbildungszeit in bestimmten Fällen möglich, etwa bei
- Krankheit
- nicht bestandener Abschlussprüfung
- Teilzeitausbildung
- Behinderung
- Im Falle einer Teilzeitausbildung - Ausbildungsdauer wird im Ausbildungsvertrag festgelegt, dabei gilt:
- tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit muss mindestens 50 % einer Vollzeitausbildung betragen
- Dauer der Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend im Verhältnis, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungsdauer
- durch verlängerte Ausbildungszeit kann Ausbildung enden, bevor alle zentralen Prüfungen abgeschlossen werden konnten
- auszubildende Person kann verlangen, dass Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Prüfung verlängert wird
- Antrag bei der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle
Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.
Für die Verlängerung im Ausnahmefall:
- längere Krankheit, wegen der viele Inhalte in Berufsschule oder Betrieb verpasst wurden
- körperliche oder geistige Behinderung
- Schwangerschaft oder Elternzeit
- sehr schlechtes Ergebnis in der Zwischenprüfung, das den Abschluss in regulärer Ausbildungsdauer nicht erwarten lässt
Für die Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung:
- Sie haben Ihre Abschlussprüfung nicht bestanden.
- Der Betrieb stimmt zu, die Ausbildungszeit zu verlängern.
Für die Teilzeitausbildung:
- Sie haben eine Teilzeitausbildung mit dem Ausbildungsbetrieb vereinbart.
Bei Minderjährigen ist in jedem Fall die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Verlängerung beantragen,
- bevor Ihre reguläre Ausbildungszeit endet, beziehungsweise
- unverzüglich nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, dass Sie Ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben.
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags. Die Kosten sind im Rahmen der Ausbildungsgebühr beziehungsweise Betreuungsgebühr kalkuliert.
- Änderungsvertrag
- bei Teilzeitausbildung stattdessen: Ausbildungsvertrag
- bei Verlängerung im Ausnahmefall: gegebenenfalls Nachweise, die die Verlängerung der Ausbildungszeit begründen
§ 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 7 a Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 21 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Ausbildungsverlängerung.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Tel: 0049461 866-0Fax: 0049461 866-110E-Mail: info[at]hwk-flensburg.de
Postanschrift: Postfach 173824907Flensburg
Heinrichstraße 28-34
24937 Flensburg
Tel: +49 461 806-806Fax: +49 461 806-9806E-Mail: service[at]flensburg.ihk.deWeb: www.ihk.de/schleswig-holstein/produktmarken/ihre-ihk/kontakt/vor-ort/geschaeftsstellen-flensburg
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Amt Eider - Amtsverwaltung
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Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt
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