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Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.

 

Wer als im EU-Ausland beruflich niedergelassene Person in Deutschland vorübergehend steuerberatend tätig werden möchte, muss dies zuvor der Steuerbearterkammer melden.

Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind Personen befugt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt sind geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten.

Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen ist von einer vorherigen schriftlichen Meldung des ausländischen Dienstleisters abhängig, die er gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu erstatten hat. Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben im Berufsregister.

 

Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Herkunftsland:

  • Belgien: Steuerberaterkammer Köln,
  • Bulgarien: Steuerberaterkammer Düsseldorf,
  • Dänemark: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
  • Estland: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Finnland: Steuerberaterkammer Berlin,
  • Frankreich: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
  • Griechenland: Steuerberaterkammer Stuttgart,
  • Island: Steuerberaterkammer Hamburg,
  • Italien: Steuerberaterkammer München,
  • Irland: Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe,
  • Lettland: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Lichtenstein: Steuerberaterkammer Nordbaden,
  • Litauen: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Luxemburg: Steuerberaterkammer Saarland,
  • Malta: Steuerberaterkammer Thüringen,
  • Niederlande: Steuerberaterkammer Düsseldorf,
  • Norwegen: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
  • Österreich: Steuerberaterkammer München,
  • Polen: Steuerberaterkammer Brandenburg,
  • Portugal: Steuerberaterkammer Hessen,
  • Rumänien: Steuerberaterkammer Nordbaden,
  • Schweden: Steuerberaterkammer Hamburg,
  • Schweiz: Steuerberaterkammer Südbaden,
  • Slowakei: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
  • Slowenien: Steuerberaterkammer Thüringen,
  • Spanien: Steuerberaterkammer Hessen,
  • Tschechien: Steuerberaterkammer Nürnberg,
  • Ungarn: Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
  • Vereinigtes Königreich (UK): Steuerberaterkammer Niedersachsen,
  • Zypern: Steuerberaterkammer Bremen.

Kontakte Steuerberatungskammern

 

Keine

 

Keine

 

Die vollständige schriftliche Meldung umfasst die Dokumentation einer Reihe von persönlichen Daten gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer. Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Angaben dem Katalog des § 3a Absatz 2 Satz 3 des Steuerberatungsgesetztes (StBerG).

 

§ 3a Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 3c Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Rechtsbehelf

Bei Streitigkeiten bezüglich der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

 

Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden.

Was sollte ich noch wissen?

Die schriftliche Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. Unabhängig davon ist die zuständige Steuerberaterkammer über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren.

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


Hopfenstraße 2d 24114 Kiel
Tel: +49 431 5 70 49-0Fax: +49 431 5 70 49-10E-Mail: info[at]stbk-sh.deWeb: www.stbk-sh.de

Postanschrift:24040Kiel


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Amt Eider - Amtsverwaltung

Der Amtsdirektor

Fon: 04836 / 9 90 - 0
Fax: 04836 / 9 90 - 40

Mail:

Bankverbindungen

Sparkasse Mittelholstein AG:

IBAN: DE90 2145 0000 0002 0000 40
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VR Bank Schleswig-Holstein Mitte eG:

IBAN: DE63 2176 2550 0003 8525 39
BIC: GENODEF1HUM

Bürgerbüro in Hennstedt

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr 
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr 
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Außenstellen

Bürgerbüro in Lunden

Nordbahnhofstraße 7
25774 Lunden

Fon: 04836 / 9 90 - 45 oder - 46

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Bürgerbüro in Tellingstedt

Teichstraße 1
25782 Tellingstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 44 oder - 88

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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