Auskünfte aus dem Fischereibuch anfordern
Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.
Auskünfte aus dem Fischereibuch anfordern
Möchten Sie wissen, wem ein bestimmtes Fischereirecht gehört, können Sie sich an die obere Fischereibehörde wenden und diese Auskunft anfordern.
Sie bitten formlos per Mail oder telefonisch eine Auskunft aus dem Fischereibuch an. Wenn Sie ein begründetes Interesse vorweisen, in dem Sie plausibel Ihre Gründe erläutern, erhalten Sie die Auskunft von der oberen Fischereibehörde, indem Ihnen der Inhaber des Fischereirechtes benannt wird. Das Fischereibuch dient demnach als zentrales Auskunftsregister.
Kurztext
- Fischereibuchauskunft erteilen
Zuständig: obere Fischereibehörde
- Sie fragen bei der oberen Fischereibehörde formlos per Mail oder telefonisch eine Auskunft aus dem Fischereibuch an.
- Sie erläutern Ihre Gründe, warum Sie diese Auskunft benötigen.
- Anschließend erhalten Sie die Auskunft von der oberen Fischereibehörde, indem Ihnen der Inhaber des Fischereirechtes benannt wird.
Voraussetzungen
Es muss ein begründetes Interesse vorliegen: Die Gründe erläutern Sie, je nachdem in welcher Form Sie den Antrag stellen, schriftlich oder mündlich
§ 6 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
§ 7 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
§ 9 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
§ 1 Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
- Aufstellen von Geldspielgeräten
- Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erteilung beantragen
- Gewerbesteuer bezahlen
- Vermittlungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Handwerksbetrieben und ihren Auftraggebern
Ansprechpartner
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel: +49 4347 704-0Fax: +49 4347 704-116E-Mail: poststelle.flintbek[at]llnl.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LLNL/LLNL_node.html
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Amt Eider - Amtsverwaltung
Bürgerbüro in Hennstedt
Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt
Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48