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Das Amt KLG Eider bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen an. Von der Ummeldung des Wohnsitzes über Bau- und Genehmigungsangelegenheiten bis hin zur Sozialen Leistungen. Für einige Anliegen ist jedoch beispielsweise der Kreis Dithmarschen zuständig.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an das Amt KLG Eider wenden können, nutzen Sie gerne den Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein. Geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die gewünschte Leistung aus. Dort finden Sie nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch den zuständigen Sachbearbeiter inklusive Kontaktdaten und Informationen zum Verfahren.

 

Sie möchten die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ führen? Dann können Sie in Deutschland einen Antrag auf Anerkennung der Bezeichnung stellen.

Wer die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird Ihnen auf Antrag erteilt, wenn Sie die Voraussetzungen der landesrechtlichen Regelungen erfüllen.

Dies schließt auch die Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts mit ein, wenn es um die Prüfung und Anerkennung von Hochschuldiplomen und berufspraktischen Ausbildungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten geht.

Kurztext

Die Anerkennung zum Führen der Berufsbezeichnung als „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ richtet sich nach landesrechtlichen Bestimmungen und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn Sie aus einem Land der EU, dem EWR oder der Schweiz stammen oder einen Abschluss dort erworben haben, können Sie sie sich die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ in Deutschland anerkennen lassen.

 

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

 

Der Beruf "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" ist in Deutschland reglementiert. Wer in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung arbeiten und die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ führen will, braucht eine Erlaubnis. Um diese Erlaubnis zu bekommen, ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich. Hierfür können Bürger/in eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Antrag stellen.

Der Antrag für das Anerkennungsverfahren wird bei der zuständigen Stelle gestellt. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit. Es wird geprüft, ob die (im Falle eines Antrags aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz) ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:

  • ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens acht Studienhalbjahren erfolgreich abgeschlossen haben,
  • nach Abschluss des Studiums eine berufspraktische Ausbildung von mindestens einem Jahr absolvierten
  • die Staatsprüfung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker erfolgreich abgelegt hat,
  • sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers ergibt
  • keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung haben oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.

Bearbeitungsdauer

Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren maximal drei Monate.

 

Es fallen Gebühren bis zu 200,00 Euro an.

 

  • Antrag (formlos)
  • Diplom / Nachweis des Hochschulabschlusses
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
  • Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen
  • Bescheinigung über Dauer und Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

 

Antrag auf Anerkennung

Was sollte ich noch wissen?

Sie können auch die Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“

Zudem begleiten und beraten die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Außerhalb des Staatsdienstes, beispielsweise in der freien Wirtschaft, kann auf eine Anerkennung verzichtet werden, jedoch entfällt dann die Bezeichnung „staatlich geprüft“.

Beratungsstellen zur Anerkennung in Schleswig-Holstein

Weitere Hinweise zum Verfahren

Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Netzwerkt "Integration durch Qualifizierung" (IQ)

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Amt Eider - Amtsverwaltung

Der Amtsdirektor

Fon: 04836 / 9 90 - 0
Fax: 04836 / 9 90 - 40

Mail:

Bankverbindungen

Sparkasse Mittelholstein AG:

IBAN: DE90 2145 0000 0002 0000 40
BIC: NOLADE21RDB

VR Bank Schleswig-Holstein Mitte eG:

IBAN: DE63 2176 2550 0003 8525 39
BIC: GENODEF1HUM

Bürgerbüro in Hennstedt

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 47 oder - 48

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr 
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr 
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Außenstellen

Bürgerbüro in Lunden

Nordbahnhofstraße 7
25774 Lunden

Fon: 04836 / 9 90 - 45 oder - 46

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Bürgerbüro in Tellingstedt

Teichstraße 1
25782 Tellingstedt

Fon: 04836 / 9 90 - 44 oder - 88

Öffnungszeiten

Montag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 17:00 Uhr
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