Fundtiermelder

Fundtiere melden

Haben Sie einen entlaufenen Hund oder ein anderes Tier gefunden, so müssen Sie den Fund der zuständigen Stelle anzeigen.

Bitte geben Sie das Tier in die Obhut der zuständigen Fundbehörde. Diese ist dann für die artgerechte Unterbringung zuständig.

In der Regel werden Fundtiere in Tierheimen untergebracht. Tierheime sorgen für die nach dem Tierschutzgesetz geforderte, artgemäße Unterbringung, für die Pflege und Ernährung sowie notwendige tierärztliche Behandlungen der Tiere.

An wen muss ich mich wenden ?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Fundbehörde, Fundbüro)
oder an ein Tierheim.

Welche Fristen muss ich beachten ?

Wenn sich nach vier Wochen ein Eigentümer des Tieres nicht gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass der Eigentümer die Suche nach dem Tier aufgegeben oder es unter Verstoß gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ausgesetzt hat (widerrechtliche Eigentumsaufgabe). Das Tier wird dann in der Regel der bisher beauftragten Person oder Stelle (dem Tierschutzverein) zur weiteren Betreuung überlassen.

Rechtsgrundlage

§§ 965 bis 984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren.
§§ 965 ff. BGB

Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren


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